B. Schutz der Zivilbevölkerung

DRK Ortsverein Nastätten
Industriestraße 17 c

56355 Nastätten

Vorsitzender:

Ottmar Gregorius, Handy: 0170/5417584, E-Mail: ottmar-gregorius@t-online.de

Stellv. Vorsitzender und Bereitschaftsleiter: 

Thomas Hermandung, Handy: 0175/3279326, E-Mail: t.hermandung@web.de

3. Wie sind Frauen zu behandeln?

Grafik: IKRK

Frauen sind mit der ihrem Geschlecht gebührenden besonderen Rücksicht zu behandeln (Art. 12 V GA I; Art. 12 IV GA II;  Art. 14 II GA III; Art. 16 I GA IV). Sie sind immer vor Vergewaltigung und jeder unsittlichen Handlung zu schützen. Auch jede angewandte Gewalt oder Drohung, um sie zur Prostitution zu zwingen ist untersagt (27 II GA IV; Art. 76 I ZP I).

Schwangere Frauen und Mütter von kleinen Kindern werden im Falle ihrer kriegsbedingten Verhaftung oder Internierung vorrangig anderen Fällen behandelt, z. B. bei der medizinischen Versorgung oder Gerichtsverfahren. (Art. 76 II ZP I) Eine verhängte Todesstrafe darf gegen solche Personen nicht vollstreckt werden. (Art. 76 III ZP I)

Ansonsten gelten für Frauen die allgemeinen Vorschriften für Zivilpersonen und Internierungen.